T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt IV

Urlaub und Arbeitsbefreiung

§ 26 Erholungsurlaub

 

(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub
unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21).
2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche
beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr    30 Arbeitstage.
3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche
erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil,
der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet;
Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.
5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt
und kann auch in Teilen genommen werden.

 

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 5:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden;
dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

 

(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

 

a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten
    des folgenden Kalenderjahres angetreten werden.
    Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen
    nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.

 

b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres,
    erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses
    ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1;
   § 5 BUrlG bleibt unberührt.

 

c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs
    einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.

 

d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.

 

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